+Artikel 32 6

Artikel 32 6

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Stichprobe von Risikofaktoren und den entsprechenden nachprüfbaren und repräsentativen Preisen vorzulegen, die zur Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen herangezogen wurden.

b)

Sie prüfen, ob in Fällen, in denen es für den Risikofaktor mehrere nachprüfbare Preise an einem bestimmten Beobachtungstag gibt, bei der Beurteilung, ob die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Bedingungen erfüllt sind, nur ein Preis berücksichtigt wird.

c)

In Bezug auf die in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Risikofaktoren, bei denen es sich nicht um systematische Kredit- oder Aktienrisikofaktoren zur Erfassung marktweiter Bewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, prüfen sie, ob

i)

der Risikofaktor einen Faktor darstellt, der den als repräsentativ eingestuften Preis stark beeinflusst;

ii)

die Methode, die das Institut anwendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Risikofaktor und diesem Preis besteht, solide ist;

iii)

die vom Institut angewandte Methode zur Ermittlung des Werts des Risikofaktors anhand dieses Preises solide ist.

d)

In Bezug auf die in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Risikofaktoren, bei denen es sich um systematische Kredit- oder Aktienrisikofaktoren zur Erfassung marktweiter Bewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, prüfen sie, ob die verwendeten nachprüfbaren Preise für die Eigenschaften der systematischen Risikofaktoren repräsentativ sind.

Für die Zwecke des Buchstabens a umfasst die Stichprobe von Risikofaktoren unter anderem Risikofaktoren, die die Bedingungen für die Bewertung als modellierbar nahezu erfüllen, sowie Risikofaktoren, deren Modellierbarkeitsstatus sich im Vorjahr geändert hat. Gegebenenfalls umfasst diese Stichprobe auch Risikofaktoren, für die nachprüfbare Preise ausschließlich vom Institut, ausschließlich von Drittanbietern oder sowohl vom Institut als auch von Drittanbietern ermittelt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung