+Artikel 33 1
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Artikel 33 1
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich des Liquiditätshorizonts der Risikofaktoren einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob in den unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätzen die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses vorgesehen ist, das für jeden Risikofaktor Folgendes enthält:
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a)
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eine Beschreibung des Risikofaktors;
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b)
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die Angabe, ob der Risikofaktor gemäß der Bewertung der Modellierbarkeit nach Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 modellierbar ist und, falls dem so ist, ob dieser Risikofaktor gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehört;
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c)
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eine einfache Beschreibung der zur Kennzeichnung des Risikofaktors verwendeten Dateninputs;
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d)
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den Liquiditätshorizont, der dem Risikofaktor nach Maßgabe des Artikels 325bd Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wurde;
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e)
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die Angabe, ob die Art des Risikofaktors nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 keiner Risikofaktorgruppe entspricht;
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f)
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die Angabe, ob die Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos und die für diesen Risikofaktor verwendeten Dateninputs nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 Risikofaktoren entsprechen, die mehreren Risikofaktorgruppen oder -Untergruppen zugeordnet werden könnten;
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g)
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bei Verwendung zur Modellierung eines homogenen Index die Angabe, ob die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 genannte Methode oder die Methode gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung angewandt wird, um den Risikofaktor der entsprechenden Risikofaktorgruppe und -Untergruppe gemäß Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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