(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden von dem Institut verlangen, die Risikofaktoren in einer Stichprobe von Finanzinstrumenten oder Waren zu ermitteln, und bei ihrer Beurteilung die Art der Finanzinstrumente berücksichtigen, in denen die Risikofaktoren angesiedelt sind. Wenn die zuständigen Behörden diese Stichprobe verlangen, konzentrieren sie sich auf Finanzinstrumente oder Waren, die ein ausreichend breites Spektrum an Risikofaktorarten umfassen, um eine umfassende Beurteilung zu gewährleisten.