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+Artikel 33 4 |
Artikel 33 4(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden das Institut auffordern, Risikofaktoren vorzulegen, bei denen eine Änderung der Untergruppe stattgefunden hat, und prüfen, ob nach der monatlichen Überprüfung der Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und das Stressszenario-Risikomaß gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die Änderungen des Liquiditätshorizonts widerspiegeln. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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