+Artikel 36 3

Artikel 36 3

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a bis d können die zuständigen Behörden eine der folgenden Beurteilungsmethoden anwenden:

a)

Auf der Grundlage einer Stichprobe von Transaktionen fordern sie das Institut auf, die Änderungen des anhand einer Tagesendstand-Bewertung ermittelten Tagesendwerts, die tatsächlichen Änderungen und die hypothetischen Änderungen zu berechnen und abzugleichen.

b)

Auf der Grundlage einer Stichprobe von Transaktionen fordern sie das Institut auf, die hypothetischen Änderungen und die risikotheoretischen Änderungen zu berechnen, und sie prüfen, ob die Auswirkungen des Faktors Zeit konsequent erfasst wird.

c)

Sie vergleichen das Profil der kumulativen hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes über einen bestimmten Zeitraum mit den entsprechenden kumulativen tatsächlichen Änderungen über denselben Zeitraum, um die Plausibilität der vom Institut vorgenommenen Berechnungen zu beurteilen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung