+Artikel 37 4

Artikel 37 4

(4)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob das Institut Folgendes sicherstellt:

a)

Alle Überschreitungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit den Rückvergleichen gemäß Artikel 325bf Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, werden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Feststellung der Überschreitung an die Geschäftsleitung gemeldet.

b)

Die Analysen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der zuständigen Behörde und der Geschäftsleitung innerhalb eines Monats ab dem Tag des Auftretens der Überschreitung gemeldet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung