+Artikel 38 1

Artikel 38 1

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen betreffend die technischen Elemente, die bei den in Artikel 325bg der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung in den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Zeitreihen der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs, die für die Zwecke der Rückvergleichsanforderungen verwendet werden, mit den Zeitreihen der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs übereinstimmt, die nach Maßgabe des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 für die Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzurechnung zu berücksichtigen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung