+Artikel 38 2

Artikel 38 2

(2)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der technischen Elemente, die in den theoretischen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325bg der genannten Verordnung zu berücksichtigen sind, einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob die unter diesem Buchstabe e genannten internen Grundsätze

a)

eine Regelung enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts zugrunde gelegten Geschäftstage dieselben sind wie bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung;

b)

die Angabe enthalten, ob das Institut den Zeitpunkt, zu dem es die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs (als Momentaufnahme) berechnet, an den Zeitpunkt der Momentaufnahme anpasst, zu dem es die hypothetischen Änderungen dieses Werts berechnet, wie nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zulässig;

c)

die Angabe enthalten, ob es Risikofaktoren gibt, für die das Institut Eingabedaten oder Werte, die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen verwendet wurden, zur Berechnung der theoretischen Änderungen heranzieht, oder ob es keine Risikofaktoren gibt, für die eine solche Behandlung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zulässig ist;

d)

alle in Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Aspekte in Bezug auf Risikofaktoren abdecken, für die das Institut Eingabedaten oder Werte, die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen verwendet wurden, zur Berechnung der theoretischen Änderungen heranzieht, wie nach Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung zulässig;

e)

eine Angabe der Berichtigungsprozesse enthalten, die bei der Berechnung der theoretischen Änderungen im Falle von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung zu befolgen sind;

f)

alle in Artikel 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Aspekte abdeckt.

Für die Zwecke des Buchstabens c prüfen die zuständigen Behörden, wenn die betreffende Behandlung für einige, aber nicht für alle Risikofaktoren angewandt wird, ob in den internen Grundsätzen objektive Kriterien für die Auswahl der Risikofaktoren, für die diese Behandlung angewandt wird, festgelegt sind.

Für die Zwecke des Buchstaben d prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut quantitative Kriterien anwendet, um die Auswirkungen der Angleichung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zu bewerten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung