+Artikel 38 4

Artikel 38 4

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstaben a Ziffer iii nehmen die zuständigen Behörden bei der Beurteilung die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, das Bestandsverzeichnis über die Portfoliopositionen, auf deren Grundlage es die theoretischen Veränderungen berechnet, zu einem bestimmten Tag und zum darauffolgenden Tag gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 vorzulegen, und sie beurteilen, ob die beiden Bestandsverzeichnisse übereinstimmen.

b)

Sie prüfen, ob die risikotheoretischen Änderungen in der Regel näher an den hypothetischen als an den tatsächlichen Änderungen liegen, und ermitteln unter Verwendung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Berichte die Tage in der Zeitreihe, an denen die tatsächlichen und die hypothetischen Änderungen aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung des Portfolios des Handelstischs am stärksten voneinander abweichen, und prüfen, ob die theoretischen Änderungen an diesen Tagen nicht durch eine solche Änderung der Portfoliozusammensetzung beeinflusst werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung