(7) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer ii nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
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a)
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Sie ermitteln die wesentlichsten Risikofaktoren, für die das Institut die Behandlung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 angewandt hat.
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b)
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Sie prüfen, ob bei der Berechnung der hypothetischen und theoretischen Änderungen derselbe Risikofaktor verwendet wird.
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c)
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Sie prüfen, ob sich der Wert der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren nur aufgrund der unterschiedlichen Quellen oder Extraktionszeiten ihrer Eingabedaten unterscheidet.
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Die Intensität, mit der die zuständigen Behörden die Beurteilung vornehmen, muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die die Angleichung der Eingabedaten für die Risikofaktoren auf die theoretischen Änderungen und auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 hat.