+Artikel 38 8

Artikel 38 8

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer iii nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie ermitteln die wesentlichsten Risikofaktoren, für die das Institut die Behandlung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 angewandt hat.

b)

Für die unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren eignen sie sich ein umfassendes Verständnis der Techniken der Bewertungssysteme an, die zur Ableitung des Werts des Risikofaktors aus den Eingabedaten gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 verwendet werden.

c)

Auf der Grundlage des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes beurteilen sie, ob die in Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 genannten Bedingungen erfüllt sind, wobei sie alle Gründe gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigen.

Die Intensität, mit der die zuständigen Behörden die Beurteilung vornehmen, muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die die Angleichung der Werte der Risikofaktoren auf die theoretischen Änderungen und auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung