+Artikel 39 9
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Artikel 39 9
(9) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe e können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Positionen im Anlagebuch bei der Beurteilung folgende Handlungen vornehmen:
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a)
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Sie fordern das Institut auf, eine Beschreibung der Bewertungsparameter vorzulegen, die zur Bestimmung des Buchwerts bzw. des beizulegenden Zeitwerts der Position herangezogen werden.
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b)
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Sie fordern das Institut auf, die Werte dieser Bewertungsparameter am Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, sowie am Ende des Vortags vorzulegen, wie sie bei der Berechnung der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts verwendet wurden.
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c)
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Sie prüfen, ob die Werte je nach der Position, die Gegenstand der Bewertung ist, nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 aktualisiert werden oder unverändert bleiben.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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