+Artikel 39 9

Artikel 39 9

(9)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe e können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Positionen im Anlagebuch bei der Beurteilung folgende Handlungen vornehmen:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Beschreibung der Bewertungsparameter vorzulegen, die zur Bestimmung des Buchwerts bzw. des beizulegenden Zeitwerts der Position herangezogen werden.

b)

Sie fordern das Institut auf, die Werte dieser Bewertungsparameter am Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, sowie am Ende des Vortags vorzulegen, wie sie bei der Berechnung der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts verwendet wurden.

c)

Sie prüfen, ob die Werte je nach der Position, die Gegenstand der Bewertung ist, nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 aktualisiert werden oder unverändert bleiben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung