+Artikel 41 2

Artikel 41 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob die vom Institut durchgeführte Analyse ausreicht, um nachzuweisen, dass keine Risikounterschätzung vorliegt.

b)

Sie prüfen, ob die Entwicklung der täglichen Zahlen für UES t ,

Formula

,

Formula

und

Formula

, die nach Maßgabe des Artikels 325bb Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle Portfoliopositionen berechnet werden, an dem vom Institut gewählten Tag nicht systematisch ein niedrigeres Risikoprofil aufweist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung