(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden, wenn Hinweise auf ein systematisch niedrigeres Risikoprofil vorliegen, ihre Beurteilung durch Folgendes ergänzen:
a)
Sie verlangen von dem Institut, täglich und über einen bestimmten Zeitraum den undiversifizierten Expected Shortfall
sowie die partiellen Expected Shortfalls
,
und
für jede Risikofaktorgruppe zu berechnen.
b)
Sie analysieren, ob diese Shortfalls an dem vom Institut gewählten Tag systematisch niedriger sind.