+Artikel 42 3
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Artikel 42 3
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
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a)
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Sie fordern das Institut auf, den statistischen Monte-Carlo-Fehler mit einem Konfidenzniveau von 95 % anzugeben, und prüfen, ob die zur Messung dieses statistischen Fehlers angewandte Methode solide ist.
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b)
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Sie fordern das Institut auf, die Expected Shortfalls unter Zugrundelegung verschiedener Ausgangswerte zu berechnen, wobei alle anderen Annahmen gleich sind.
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c)
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Sie beurteilen, ob die Unterschiede bei den Expected Shortfalls mit verschiedenen Ausgangswerten, die sich aus der Berechnung gemäß Buchstabe b ergeben, mit dem unter Buchstabe a genannten statistischen Fehler vereinbar sind.
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d)
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Halten die zuständigen Behörden die unter Buchstabe c genannten Ergebnisse für unvereinbar, so beurteilen sie die Ursache für diese Unvereinbarkeit sowie die Zahl der Simulationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der statistische Fehler unter 5 % liegt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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