+Artikel 44 3

Artikel 44 3

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a Ziffer ii bzw. Buchstabe b Ziffer ii können die zuständigen Behörden das Stressszenario-Risikomaß der Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die sich der Ansatz geändert hat, vergleichen und beurteilen, ob die Änderungen systematisch einem niedrigeren Stressszenario-Risikomaß entsprechen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung