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Artikel 44 3(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a Ziffer ii bzw. Buchstabe b Ziffer ii können die zuständigen Behörden das Stressszenario-Risikomaß der Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die sich der Ansatz geändert hat, vergleichen und beurteilen, ob die Änderungen systematisch einem niedrigeren Stressszenario-Risikomaß entsprechen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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