(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffer i können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Zeitreihen von Beobachtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 prüfen, ob die tatsächlichen Marktdaten für den Risikofaktor unverändert bleiben, wenn die Beobachtungen in den Zeitreihen über die folgenden Geschäftstage konstant sind. Bei der Erhebung der Stichprobe berücksichtigen die zuständigen Behörden Zeitreihen, die sich durch eine große Menge an Daten auszeichnen, die sich an den folgenden Geschäftstagen nicht ändern.