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+Artikel 44 6 |
Artikel 44 6(6) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer ii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die das Institut den in Artikel 10 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Ansatz anwendet, prüfen, ob diese Risikofaktoren den Bedingungen für die Anwendung dieser Methode entsprechen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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