(7) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die der in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Ansatz angewandt wird, prüfen, ob die entsprechenden ausgewählten Risikofaktoren den Bedingungen des Absatzes 5 des genannten Artikels entsprechen.
Bei der Prüfung, ob die beiden Risikofaktoren gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 gleicher Art sind und ob sie sich gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung nicht im Hinblick auf Merkmale unterscheiden, die zu einer Unterschätzung der Volatilität führen, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Risikofaktoren die gleichen Hauptmerkmale aufweisen und ob der gewählte Risikofaktor mit einem adressenbezogenen spezifischen Risiko behaftet ist, wenn der nicht modellierbare Risikofaktor es ist.