+Artikel 44 9
|
Artikel 44 9
(9) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die die in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Methode angewandt wird und für die über einen Zeitraum von einem Jahr mehr als zwölf Beobachtungen vorliegen,
|
a)
|
das Institut auffordern, die Volatilität dieser Risikofaktoren über diesen Zeitraum von einem Jahr zu schätzen;
|
|
b)
|
das Institut auffordern, die Volatilität der gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 ausgewählten Risikofaktoren über diesen Zeitraum von einem Jahr für die unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren zu schätzen;
|
|
c)
|
bewerten, ob die Volatilität der vom Institut ausgewählten Risikofaktoren, die sich aus der unter Buchstabe b genannten Schätzung ergeben, systematisch niedriger ist als die Volatilität der Risikofaktoren im Risikomessmodell des Instituts, die sich aus der unter Buchstabe a genannten Schätzung ergibt.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|