+Artikel 44 9

Artikel 44 9

(9)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die die in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Methode angewandt wird und für die über einen Zeitraum von einem Jahr mehr als zwölf Beobachtungen vorliegen,

a)

das Institut auffordern, die Volatilität dieser Risikofaktoren über diesen Zeitraum von einem Jahr zu schätzen;

b)

das Institut auffordern, die Volatilität der gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 ausgewählten Risikofaktoren über diesen Zeitraum von einem Jahr für die unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren zu schätzen;

c)

bewerten, ob die Volatilität der vom Institut ausgewählten Risikofaktoren, die sich aus der unter Buchstabe b genannten Schätzung ergeben, systematisch niedriger ist als die Volatilität der Risikofaktoren im Risikomessmodell des Instituts, die sich aus der unter Buchstabe a genannten Schätzung ergibt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung