(10) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren und standardisierten Unterklassen
a)
bewerten, ob der Nicht-Linearitäts-Koeffizient gleich κmin oder κmax ist, da extrem hohe oder extrem niedrige Werte den Zähler oder Nenner des Terms
, wie bei der Berechnung von κ gemäß den Artikeln 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 verwendet, kennzeichnet;
b)
das Institut auffordern, den Verlust zu erfassen, der sich aus den Änderungen der Risikofaktoren in der Umgebung des extremen Szenarios künftiger Schocks ergibt, und bewerten, ob das Profil der Verlustfunktion in dieser Umgebung besonders konkav oder konvex ist.
Bei dieser Beurteilung wählen die zuständigen Behörden die nicht modellierbaren Risikofaktoren bzw. nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichkeit aus.