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Artikel 44 13(13) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Fällen eines Scheiterns der Preisberechnung, denen das Institut möglicherweise ausgesetzt war, prüfen, ob das Institut die in Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i genannten Prozesse und Methoden angewandt hat, und auf dieser Grundlage die Robustheit dieser Prozesse und Methoden beurteilen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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