+Artikel 44 13

Artikel 44 13

(13)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Fällen eines Scheiterns der Preisberechnung, denen das Institut möglicherweise ausgesetzt war, prüfen, ob das Institut die in Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i genannten Prozesse und Methoden angewandt hat, und auf dieser Grundlage die Robustheit dieser Prozesse und Methoden beurteilen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung