(15) Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden vom Institut verlangen, die Zeitreihen eines anderen ähnlichen Risikofaktors zu verwenden, anstatt die Zeitreihen anhand einer konservativen Verteilung zu erstellen. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe h Ziffer iv können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen und zu einem bestimmten Stichtag prüfen, ob
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a)
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die Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die das Stressszenario-Risikomaß durch Anwendung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 bestimmt wird, den vom Institut für die Anwendung dieser Methode festgelegten Kriterien entsprechen;
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b)
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die Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die das Stressszenario-Risikomaß nicht durch Anwendung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 bestimmt wird, den vom Institut für die Anwendung dieser Methode festgelegten Kriterien nicht entsprechen;
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