+Artikel 44 15

Artikel 44 15

(15)   Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden vom Institut verlangen, die Zeitreihen eines anderen ähnlichen Risikofaktors zu verwenden, anstatt die Zeitreihen anhand einer konservativen Verteilung zu erstellen. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe h Ziffer iv können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen und zu einem bestimmten Stichtag prüfen, ob

a)

die Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die das Stressszenario-Risikomaß durch Anwendung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 bestimmt wird, den vom Institut für die Anwendung dieser Methode festgelegten Kriterien entsprechen;

b)

die Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die das Stressszenario-Risikomaß nicht durch Anwendung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 bestimmt wird, den vom Institut für die Anwendung dieser Methode festgelegten Kriterien nicht entsprechen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung