+Artikel 46 2
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Artikel 46 2
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden
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a)
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das Institut auffordern, eine Liste der Positionen vorzulegen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die dem Institut eine Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde oder für die eine solche Erlaubnis beantragt wurde;
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b)
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von dem Institut verlangen, diejenigen Positionen zu ermitteln, die einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer der beiden Risikofaktorgruppen „Aktien“ oder „Kreditspread“ zugeordnet wurde, sowie die entsprechenden gehandelten Schuldtitel oder Aktieninstrumente gemäß Artikel 325bi der genannten Verordnung;
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c)
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die Richtigkeit der unter Buchstabe a genannten Liste und der unter Buchstabe b genannten Ermittlung prüfen;
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d)
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anhand einer Stichprobe der unter Buchstabe b genannten Instrumente prüfen, ob diese Instrumente in die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko einbezogen werden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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