+Artikel 46 2

Artikel 46 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden

a)

das Institut auffordern, eine Liste der Positionen vorzulegen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die dem Institut eine Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde oder für die eine solche Erlaubnis beantragt wurde;

b)

von dem Institut verlangen, diejenigen Positionen zu ermitteln, die einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer der beiden Risikofaktorgruppen „Aktien“ oder „Kreditspread“ zugeordnet wurde, sowie die entsprechenden gehandelten Schuldtitel oder Aktieninstrumente gemäß Artikel 325bi der genannten Verordnung;

c)

die Richtigkeit der unter Buchstabe a genannten Liste und der unter Buchstabe b genannten Ermittlung prüfen;

d)

anhand einer Stichprobe der unter Buchstabe b genannten Instrumente prüfen, ob diese Instrumente in die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko einbezogen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung