+Artikel 49 1
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Artikel 49 1
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall einhält, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die interne Dokumentation alle in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Aspekte abdeckt und ob die internen Grundsätze des Instituts die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses erfordern, in dem Folgendes angegeben ist:
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a)
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die Methoden, die das Institut zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall anwendet, einschließlich der Wesentlichkeit der einzelnen Methoden in Bezug auf den Umfang der Positionen und den Beitrag zur Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko;
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b)
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für jede Position den Wert der Verlustquote bei Ausfall und ob es sich um einen nachrangigen Schuldtitel, einen vorrangigen unbesicherten Schuldtitel, eine gedeckte Schuldverschreibung oder eine andere Art von Position handelt und ob
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i)
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die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch verfügbar ist und ob sie nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Risikoposition im Handelsbuch verwendet wird;
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ii)
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die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch nicht verfügbar ist und ob das Institut den IRB-Ansatz anwendet, um die Verlustquote bei Ausfall nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln;
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iii)
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die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Verlustquote bei Ausfall eine interne Methode anwendet, die den Anforderungen des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 entspricht;
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iv)
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die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Verlustquote bei Ausfall eine interne Methode anwendet, die den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 bzw. Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 entspricht;
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v)
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die Verlustquote bei Ausfall nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Verlustquote bei Ausfall externe Quellen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 verwendet;
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c)
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für alle Positionen die Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu der sie gehören.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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