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+Artikel 50 2 |
Artikel 50 2(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b prüfen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Emittenten, für die das Institut Positionen hält, die den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko unterliegen, ob die aus der Korrelationsmodellierung abgeleiteten paarweisen Emittentenkorrelationen mit den aus beobachtbaren Marktdaten abgeleiteten paarweisen Emittentenkorrelationen vereinbar sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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