+Artikel 50 2

Artikel 50 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b prüfen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Emittenten, für die das Institut Positionen hält, die den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko unterliegen, ob die aus der Korrelationsmodellierung abgeleiteten paarweisen Emittentenkorrelationen mit den aus beobachtbaren Marktdaten abgeleiteten paarweisen Emittentenkorrelationen vereinbar sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung