+Artikel 51 3

Artikel 51 3

Für die Zwecke des Buchstabens b prüfen die zuständigen Behörden, ob durch die in den internen Grundsätzen des Instituts festgelegten Kriterien sichergestellt wird, dass die Aufrechnung und die Absicherung — auch bei Eintritt eines Kreditereignisses oder sonstigen Ereignisses — effizient sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung