+Artikel 51 Beurteilung der Anerkennung von Absicherungen
---+Artikel 51 a)
---+Artikel 51 b)
---+Artikel 51 c)
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Artikel 51 Beurteilung der Anerkennung von Absicherungen

Bei der Beurteilung, ob die Anerkennung von Absicherungen im internen Modell des Instituts zur Erfassung von Ausfallrisiken Artikel 325bo der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 51 a)

Sie prüfen, ob in den internen Grundsätzen des Instituts

i)

beschrieben wird, wie Aufrechnungen erfolgen;

ii)

Folgendes angegeben ist:

(1)

die Basisrisiken, die im Modell durch die Modellierung von zwei unterschiedlichen Positionen implizit erfasst werden;

(2)

die Basisrisiken, die hingegen explizit durch die Einführung eines Basisrisikofaktors erfasst werden.

Artikel 51 b)

Sie prüfen die internen Grundsätze des Instituts sowie die in diesen internen Grundsätzen vorgesehenen Kriterien für die Anerkennung von Aufrechnungs- und Absicherungs- oder Diversifizierungseffekten.

Artikel 51 c)

Sie beurteilen, ob die Überwachung potenzieller signifikanter Basisrisiken, die im Zeitraum zwischen dem Ablauf des Instruments und dem einjährigen Zeithorizont eintreten könnten, robust ist.

Artikel 51 d)

Sie fordern das Institut auf, Folgendes vorzulegen:

i)

eine Stichprobe von Positionen im Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken;

ii)

eine Liste der Risikofaktoren, die den unter Ziffer i genannten Positionen entsprechen.

Artikel 51 2

Bei der Anforderung der unter Buchstabe d Ziffer i genannten Stichprobe stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die bereitgestellten Positionen vielfältig sind und dass gegebenenfalls sowohl aufgerechnete als auch nicht aufgerechnete Positionen enthalten sind.

Artikel 51 3

Für die Zwecke des Buchstabens b prüfen die zuständigen Behörden, ob durch die in den internen Grundsätzen des Instituts festgelegten Kriterien sichergestellt wird, dass die Aufrechnung und die Absicherung — auch bei Eintritt eines Kreditereignisses oder sonstigen Ereignisses — effizient sind.

Artikel 51 4

Für die Zwecke des Buchstabens d prüfen die zuständigen Behörden, ob

Artikel 51 a)

durch die vom Institut vorgenommene Zuordnung der Positionen zu den Risikofaktoren des Instituts gewährleistet wird, dass Risikopositionen gegenüber verschiedenen Schuldnern nicht aufgerechnet werden und dass eine solche Aufrechnung nur für Positionen erfolgt, die sich auf dieselben Finanzinstrumente desselben Schuldners beziehen;

Artikel 51 b)

Risikopositionen gegenüber verschiedenen Schuldnern verschiedenen Risikofaktoren zugeordnet werden oder ob es einen Basisrisikofaktor zur Erfassung der Unterschiede zwischen diesen Risikopositionen gibt und ob das Basisrisiko zwischen Schuldnern, die Konstituenten von Kreditindizes sind, und anderen Schuldnern erfasst wird;

Artikel 51 c)

bei Positionen in verschiedenen Finanzinstrumenten desselben Schuldners die vom Institut vorgenommene Analyse zur Bewertung des Potenzials signifikanter Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Laufzeit oder Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) robust ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung