+Artikel 51 a)
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Artikel 51 a)
durch die vom Institut vorgenommene Zuordnung der Positionen zu den Risikofaktoren des Instituts gewährleistet wird, dass Risikopositionen gegenüber verschiedenen Schuldnern nicht aufgerechnet werden und dass eine solche Aufrechnung nur für Positionen erfolgt, die sich auf dieselben Finanzinstrumente desselben Schuldners beziehen;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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