+Artikel 51 a)

Artikel 51 a)

durch die vom Institut vorgenommene Zuordnung der Positionen zu den Risikofaktoren des Instituts gewährleistet wird, dass Risikopositionen gegenüber verschiedenen Schuldnern nicht aufgerechnet werden und dass eine solche Aufrechnung nur für Positionen erfolgt, die sich auf dieselben Finanzinstrumente desselben Schuldners beziehen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung