+Artikel 51 c)

Artikel 51 c)

bei Positionen in verschiedenen Finanzinstrumenten desselben Schuldners die vom Institut vorgenommene Analyse zur Bewertung des Potenzials signifikanter Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Laufzeit oder Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) robust ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung