+Artikel 52 b)

Artikel 52 b)

In Bezug auf die Anforderung gemäß Artikel 325bp Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken der Konjunkturentwicklung Rechnung trägt, bewerten sie, wie die Modellierung der Verlustquoten bei Ausfall, einschließlich stochastischer Verlustquoten bei Ausfall, für solche Verlustquoten bei Ausfall durchgeführt wird, um Änderungen der Eigenschaften der systematischen Risikofaktoren zu berücksichtigen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung