+Artikel 52 c)

Artikel 52 c)

In Bezug auf die Anforderung zur Erfassung von Nichtlinearitäten nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen sie,

i)

wie das Institut ein nichtlineares Finanzinstrument nach dem Ausfall eines Emittenten neu bewertet, einschließlich der Art und Weise, wie das Institut ein Finanzinstrument mit mehreren Basiswerten nach dem Ausfall eines einzelnen Emittenten oder mehrerer Emittenten entsprechend den Basiswerten neu bewertet;

ii)

ob Vereinfachungen, die das Institut bei der Berechnung des Preises eines Finanzinstruments vornimmt, zu wesentlichen Ungenauigkeiten oder einer systematischen Risikounterschätzung führen;

iii)

in welchem Ausmaß Modellrisiken bei der Neubewertung eines Finanzinstruments Rechnung getragen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung