+Artikel 1 1

Artikel 1 1

(1)   Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit, weil eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn eine von ihnen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder nach dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss, der die andere Person bzw. die anderen Personen einbezieht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung