(3) Findet Absatz 1 keine Anwendung, bilden zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit, weil eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn die folgenden Umstände vorliegen:
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a)
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Die natürliche oder juristische Person hält die Mehrheit der Stimmrechte an einer oder mehreren anderen Personen;
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b)
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die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer oder mehrerer anderer Personen zu bestellen oder abzuberufen;
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c)
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die natürliche oder juristische Person hat aufgrund eines Gesetzes, eines Vertrags oder der Satzungsbestimmungen die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen auszuüben.
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