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+Artikel 3 1 |
Artikel 3 1(1) Drei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko eine Einheit, wenn zwei oder mehr dieser Personen durch ein Kontrollverhältnis nach Artikel 1 im Hinblick auf das Risiko eine Einheit bilden („Kontrollgruppe“) und eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch wirtschaftliche Abhängigkeit nach Artikel 2 mit einer oder mehreren zur Kontrollgruppe gehörenden Personen verbunden sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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