+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Drei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko eine Einheit, wenn zwei oder mehr dieser Personen durch ein Kontrollverhältnis nach Artikel 1 im Hinblick auf das Risiko eine Einheit bilden („Kontrollgruppe“) und eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch wirtschaftliche Abhängigkeit nach Artikel 2 mit einer oder mehreren zur Kontrollgruppe gehörenden Personen verbunden sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung