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+Artikel 3 2 |
Artikel 3 2(2) Gehört die durch wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne von Absatz 1 verbundene Person einer anderen Gruppe verbundener Kunden an, so bilden auch alle Personen, die entweder von dieser wirtschaftlich abhängigen Person kontrolliert werden oder selbst von dieser Person wirtschaftlich abhängig sind, im Hinblick auf das Risiko mit den Personen der in Absatz 1 genannten Kontrollgruppe eine Einheit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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