+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Falls die zuständigen Behörden ein Institut gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 der Verordnung befreit haben, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung