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+Artikel 4 2 |
Artikel 4 2(2) Falls die zuständigen Behörden ein Institut gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 der Verordnung befreit haben, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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