+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, ob ein Institut die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie gegebenenfalls der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Verordnung festgelegt sind;

b)

alle zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden;

c)

die in Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kapitalpufferanforderungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung