(3) Falls von der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß der Artikel 7, 10 oder 15 dieser Verordnung abgesehen wurde oder auf die in den Artikeln 10 und 12 sowie auf die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie verzichtet wurde oder ein Institut die Genehmigung erhalten hat, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Behandlung anzuwenden, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 aufgeführten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit.