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+Artikel 6 1 |
Artikel 6 1(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die Bezeichnung des Einlagensicherungssystems mit, dem das Institut gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angeschlossen ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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