+Artikel 6 1

Artikel 6 1

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die Bezeichnung des Einlagensicherungssystems mit, dem das Institut gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angeschlossen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung