+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Einlagensicherungssystem die folgenden Informationen bereit:

a)

die maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger;

b)

den Deckungsumfang und die Arten gesicherter Einlagen.

c)

sämtliche Ausnahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien;

d)

Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System ex-ante oder ex-post finanziert wird und den aktuellen Umfang des Systems;

e)

Kontaktdaten des Systemverwalters.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung