(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Einlagensicherungssystem die folgenden Informationen bereit:
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a)
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die maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger;
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b)
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den Deckungsumfang und die Arten gesicherter Einlagen.
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c)
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sämtliche Ausnahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien;
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d)
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Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System ex-ante oder ex-post finanziert wird und den aktuellen Umfang des Systems;
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e)
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Kontaktdaten des Systemverwalters.
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