+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen werden den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für jedes Einlagensicherungssystem nur einmal zur Verfügung gestellt. Bei Informationsänderungen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten aktualisierte Informationen zur Verfügung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung