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+Artikel 15 d) |
Artikel 15 d)den Marktanteil einer Zweigstelle, sofern dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat in einer der folgenden Kategorien übersteigt:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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