+Artikel 15 Information von Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats
---+Artikel 15 a)
---+Artikel 15 b)
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Artikel 15 Information von Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats
Unbeschadet des nach einer Zweigstelleninspektion gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Informationsaustauschs stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen zur Verfügung:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 15 a)
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eine Beschreibung aller Fälle, in denen die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass ein Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Vorschriften zählen, samt einer Erläuterung der Aufsichtsmaßnahmen, die zur Abstellung der Verstöße ergriffen wurden oder geplant sind;
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Artikel 15 b)
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eine Beschreibung jeder Nichteinhaltung der Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses auszuüben sind;
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Artikel 15 c)
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jedes von der Zweigstelle oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehende Systemrisiko samt jeder Einschätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit der Zweigstelle auf folgende Parameter:
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i)
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systemrelevante Liquidität;
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iii)
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Clearing- und Abwicklungssysteme;
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Artikel 15 d)
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den Marktanteil einer Zweigstelle, sofern dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat in einer der folgenden Kategorien übersteigt:
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Artikel 15 e)
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alle etwaigen Hindernisse für eine Übertragung von Bargeld und Sicherheiten auf die bzw. von der Zweigstelle.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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