+Artikel 4 4

Artikel 4 4

4.   Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, lauten:

a)

die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass das Institut, das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands unterliegt, die nach den in der genannten Richtlinie festgelegten Grundsätzen und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist;

b)

die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung