+Artikel 5 3

Artikel 5 3

3.   Soweit in den für die Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass deren Kapitalbetrag bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben ist, wird durch die Herabschreibung Folgendes vorübergehend oder dauerhaft gemindert:

a)

die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts;

b)

die bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments zu zahlende Summe;

c)

die für das Instrument vorgenommenen Ausschüttungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung