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Artikel 1 3(3) Die Institute bestimmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien auf der Grundlage der in Teil A des Anhangs aufgeführten währungsspezifischen Zinsschocks bzw. für dort nicht genannte Währungen auf der Grundlage von gemäß Teil B des Anhangs kalibrierten Zinsschocks. Die Institute nehmen mindestens alle fünf Jahre eine Kalibrierung der Zinsschocks gemäß Teil B des Anhangs vor. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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