+Artikel 1 3

Artikel 1 3

(3)   Die Institute bestimmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien auf der Grundlage der in Teil A des Anhangs aufgeführten währungsspezifischen Zinsschocks bzw. für dort nicht genannte Währungen auf der Grundlage von gemäß Teil B des Anhangs kalibrierten Zinsschocks.

Die Institute nehmen mindestens alle fünf Jahre eine Kalibrierung der Zinsschocks gemäß Teil B des Anhangs vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung