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Artikel 3 7(7) Auf jede Währung ist eine laufzeitabhängige Nachschock-Zinsuntergrenze anzuwenden, beginnend mit -150 Basispunkten für Positionen mit sofortiger Fälligkeit. Diese Untergrenze steigt pro Jahr um 3 Basispunkte, bis schließlich für Laufzeiten ab 50 Jahren ein Wert von 0 % erreicht ist. Liegen die beobachteten Zinssätze unter der Nachschock-Zinsuntergrenze, verwenden die Institute den niedrigeren beobachteten Zinssatz. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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