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Artikel 3 7

(7)   Auf jede Währung ist eine laufzeitabhängige Nachschock-Zinsuntergrenze anzuwenden, beginnend mit -150 Basispunkten für Positionen mit sofortiger Fälligkeit. Diese Untergrenze steigt pro Jahr um 3 Basispunkte, bis schließlich für Laufzeiten ab 50 Jahren ein Wert von 0 % erreicht ist. Liegen die beobachteten Zinssätze unter der Nachschock-Zinsuntergrenze, verwenden die Institute den niedrigeren beobachteten Zinssatz.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung