+Artikel 3 8

Artikel 3 8

(8)   Bei der Berechnung der aggregierten Änderung für die einzelnen Zinsschockszenarios addieren die Institute alle negativen und positiven Veränderungen in jeder Währung. Andere Währungen als die Berichtswährung sind zum Devisenkassakurs der Europäischen Zentralbank am Stichtag in die Berichtswährung umzurechnen. Positive Veränderungen werden mit einem Faktor von 50 % gewichtet bzw. mit einem Faktor von 80 %, wenn es sich um Währungen handelt, die am Wechselkursmechanismus II (WKM II) teilnehmen und für die formell vereinbarte, engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite von ± 15 % gelten. Gewichtete Gewinne werden a) bis zur Höhe des absoluten Werts negativer Veränderungen in EUR oder in einer WKM-II-Währung oder b) bis zur Höhe des Ergebnisses der Anwendung eines Faktors von 50 % auf die positiven Veränderungen in EUR oder in einer WKM-II-Währung erfasst, je nachdem, welcher Wert größer ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung