+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Die Angabe „stark rückläufig“ im Sinne des Artikels 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bezeichnet einen Rückgang der jährlichen Nettozinserträge eines Instituts um mehr als 5 % seines Kernkapitals aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, die einem der beiden in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen aufsichtlichen Schockszenarien entspricht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung