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Artikel 5 1(1) Die Angabe „stark rückläufig“ im Sinne des Artikels 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bezeichnet einen Rückgang der jährlichen Nettozinserträge eines Instituts um mehr als 5 % seines Kernkapitals aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, die einem der beiden in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen aufsichtlichen Schockszenarien entspricht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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